Amtliche Bekanntmachung
Freiburg, 11. Juni 2026
Ahndung von Verstößen gegen die GC SpO 4.4.1(1)
Der Badische Radsport-Verband weist aus gegebenem Anlass ausdrücklich darauf hin, dass Verstöße gegen die GC SpO 4.4.1(1) konsequent geahndet und mit den nach Strafenkatalog (SpO Anhang A) vorgesehenen Strafen belegt werden. Dies gilt neben den Sportlern selbstverständlich auch für die Veranstalter.
Hier zur Klarstellung auszugsweise die Sportordnung:
4.4 Teilnahme an Wettbewerben
4.4.1 Allgemeines
(1) Für alle von der UCI betreuten und reglementierten Disziplinen gilt:
Ein über den GC lizenzierter Sportler darf nur an solchen Radsport-Veranstaltungen teilnehmen, die vom GC, einem LV bzw. einem der UCI angeschlossenen Verband genehmigt und ordnungsgemäß ausgeschrieben worden sind.
gez.:
Michael Holzwarth, Vizepräsident Rennsport