Seit Inkraftreten des Bildungszeitgestzes hat jeder Arbeitnehmer in Baden-Württemberg Anspruch auf bis zu 5 Tage bezahlten Sonderurlaub zur beruflichen oder politischen Weiterbildung pro Jahr.

Alle Informationen rund um das Thema Bildungszeitgesetz finden Sie im folgenden Artikel und den beigefügten Dokumenten des BSB Freiburg.

Die wichtigsten Infos:

  • Max. 5 Bildungstage pro Jahr (Nicht in das nächste Jahr übertragbar)
  • Antrag muss bis spätestens 9 Wochen vor Beginn der Maßnahme eingereicht werden
  • Kann nur bei anerkannten Bildungszeitgesetz-Maßnahmen, oder in Kooperation mit einem anerkannten Träger stattfindenden Maßnahmen beantragt werden

Was ist das Bildungszeitgesetz?

Die bezahlte Freistellung von der Arbeit zur beruflichen oder politischen Weiterbildung oder zur Qualifikation für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bis zu 5 Tagen Bildungszeit pro Kalenderjahr.

 

Wie steht es mit der Bezahlung?

Während der Bildungsmaßnahme zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgeld fort.

Die Kosten der Bildungsmaßnahme tragen die Beschäftigten jedoch selbst.

 

Für welche Maßnhamen kann die Bildungszeit beansprucht werden?

Für Bildungsmaßnahmen von anerkannten Trägern, die durchschnittlich mindestens 6 Zeitstunden pro Tag (Ohne Pause) umfassen.

Im organisierten Sport gehören dazu Aus- und Fortbildungen im DOSB-Lizenzsystem, wie die Übungsleiter- und Trainerausbildung, sowie Vereinsmanagerausbildungen.

 

Wer ist annerkannter Bildungsträger?

Im organisierten Sport zählen dazu:

Badischer Sportbund Freiburg mit seiner Sportjugend

Badischer Sportbund Nord mit seiner Sportjugend

Württembergische Landessportbund mit seiner Sportjugend

Alle Aus- und Fortbildungen des Badischen Radsportverbandes finden in Kooperation mit dem BSB Freiburg statt und sind somit zur Anwendung des Bildungszeitgesetzes anerkannt.

 

Wer und wie viel Bildungszeit kann beansprucht werden?

Arbeitnehmer, Auszubildende, Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Beamte und Richter des Landes mit Beschäftigungsschwerpunkt in Baden-Württemberg, bei denen ein Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis von mind. 12 Monaten vorliegt.

Der Freistellungsanspruch beträgt bis zu 5 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres. Für Auszubildende bzw. Studierende beträgt der Anspruch von 5 Tagen für die ganze Ausbildungs- bzw. Studienzeit.

Nicht genomme Bildungstage können nicht in das nächste Kalenderjahr übertragen werden.

 

Wann kann ein Antrag abgelehnt werden?

Aus dringenden betrieblichen Belangen kann der Arbeitgeber den Antrag auf Bildungszeit ablehnen.

Wenn der Betriebsablauf durch Urlaub und/ oder Krankheit anderer Kollegen nicht unwesentlich beeinträchtigt wird.

Wenn zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb die
ihnen für das laufende Jahr zustehende Bildungszeit bereits genommen haben oder diese bewilligt wurde.

Wenn es sich um einen Kleinstbetrieb mit weniger als zehn Beschäftigte am 1. Januar eines Jahres handelt.

 

Wie kann ich Bildungszeit beantragen?

Das aktuelle Antragsformular finden Sie auf der Homepage des Regierungspräsidiums Karlsruhe unter folgendem Link:

Bildungszeitantrag

Ein Musterantrag für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im DOSB-Lizenzsystem finden Sie auf der Homepage des BSB Freibur unter folgendem Link:

Musterantrag Bildungszeit

Alle weiteren Infos sowie den Unterscheid zwischen dem Bildungszeitgesetz und dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts finden Sie in den links angehängten Dokumenten des BSB Freiburg.